BFH - Beschluss vom 14.03.2012
IV B 7/11
Normen:
EStG § 5a; EStG § 15 Abs. 1;
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 18.11.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 3/09

Besteuerung von sog. Tonnagen zur Tonnagegewinnermittlung bei Gesellschaften i.S.d. § 15 EStG in der internationalen Seeschifffahrt; Hinzurechnung einer Befrachtungskommission an einen Kommanditisten als Sondervergütung

BFH, Beschluss vom 14.03.2012 - Aktenzeichen IV B 7/11

DRsp Nr. 2012/9690

Besteuerung von sog. Tonnagen zur Tonnagegewinnermittlung bei Gesellschaften i.S.d. § 15 EStG in der internationalen Seeschifffahrt; Hinzurechnung einer Befrachtungskommission an einen Kommanditisten als Sondervergütung

NV: § 5a Abs. 4a Satz 3 EStG ist nicht auf Missbrauchsfälle beschränkt. Die Vorschrift erfasst auch die einem Kommanditisten gezahlte Befrachtungskommission, wenn es sich bei dieser um eine Sondervergütung i.S.d. § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG handelt.

Normenkette:

EStG § 5a; EStG § 15 Abs. 1;

Gründe

Die Beschwerde ist unbegründet und daher durch Beschluss zurückzuweisen (§ 116 Abs. 5 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --). Die geltend gemachten Zulassungsgründe liegen --ungeachtet der Frage, ob sie überhaupt den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO entsprechend dargelegt wurden-- jedenfalls nicht vor.

1. Die Revision ist nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) oder zur Fortbildung des Rechts (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 1 FGO) zuzulassen.