Besteuerung von Sondervergütungen im Rahmen der Tonnagesteuer
FG Hamburg, Gerichtsbescheid vom 26.03.2010 - Aktenzeichen 6 K 242/09
DRsp Nr. 2010/11664
Besteuerung von Sondervergütungen im Rahmen der Tonnagesteuer
1. In Wirtschaftsjahren vor Indienststellung des Handelsschiffes geleistete Sondervergütungen i. S. d. § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2EStG sind gemäß § 5 a Abs. 3 Satz 2 EStG i. d. F. des HBeglG 2004 vom 29.12.2003 (BGBl I 2003, 3076) als vor Indienststellung des Handelsschiffes erwirtschaftete Gewinne nicht zu besteuern.2. Die in § 5 a Abs. 4 a Satz 3 EStG besonders angeordnete Steuerpflicht von Sondervergütungen gilt nur für Wirtschaftsjahre, in denen der Gewinn nach der Tonnage ermittelt wird.