Der Einkommensteuerbescheid 2016 vom 23.08.2017 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 10.07.2018 wird dahingehend geändert, dass die sonstigen Einkünfte des Klägers aus privaten Veräußerungsgeschäften in Höhe von 23.749,51 € auf 3.055,50 € herabgesetzt werden. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens zu 88% und die Kläger zu 12 %.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, sofern nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.
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