FG München - Urteil vom 25.07.2019
11 K 2478/17
Normen:
EStG § 2 Abs. 1 Nr. 1 -6; EStG § 22 Nr. 1 und Nr. 1a und Nr. 2 und Nr. 3 S. 1 und Nr. 4;
Fundstellen:
DStRE 2020, 1400

Besteuerung von sonstigen Einkünften im Schrotthandel bei Annahme von sonstigen Leistungen i.R.d. Festsetzung der Einkommensteuer; Einnahmen durch das einem Arbeitnehmer von Dritten gezahlte Bestechungsgeld als sonstige Leistung

FG München, Urteil vom 25.07.2019 - Aktenzeichen 11 K 2478/17

DRsp Nr. 2020/11889

Besteuerung von sonstigen Einkünften im Schrotthandel bei Annahme von sonstigen Leistungen i.R.d. Festsetzung der Einkommensteuer; Einnahmen durch das einem Arbeitnehmer von Dritten gezahlte Bestechungsgeld als sonstige Leistung

Tenor

1.

Der Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2010 vom 27. März 2014 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 30. Juli 2015 wird mit der Maßgabe geändert, dass sonstige Einkünfte in Höhe von xxx.xxx € nicht der Besteuerung zugrunde gelegt werden.

Dem Beklagten wird aufgegeben, die Berechnung der Einkommensteuer 2010 nach Maßgabe der Urteilsgründe durchzuführen, dem Kläger das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich mitzuteilen und den Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2010 nach der Rechtskraft des Urteils neu bekannt zu geben.

2.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

3.

Das Urteil ist im Kostenpunkt für den Kläger vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf durch Sicherheitsleistung in Höhe der zu erstattenden Kosten des Klägers die Vollstreckung abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.

Normenkette:

EStG § 2 Abs. 1 Nr. 1 -6; EStG § 22 Nr. 1 und Nr. 1a und Nr. 2 und Nr. 3 S. 1 und Nr. 4;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darüber, ob im Streitjahr 2010 sonstige Einkünfte des Klägers in Höhe von xxx.xxx € zu erfassen sind.