I. Die Klägerin und Beschwerdegegnerin (Klägerin) stellt unter der Bezeichnung "...Zigaretten" Tabakwaren her. Hierbei handelt es sich um mit einem porösen Zellulosestreifen umhüllte Tabakstränge mit einer Länge von ca. 177 mm, die in handelsübliche Zigarettenpapierhülsen geschoben werden. Die Tabakwaren vertreibt die Klägerin in Kleinverkaufspackungen mit jeweils zehn Tabaksträngen zu einem Preis von ... EUR. Auf der Innenseite der Packungen weist die Klägerin durch schematische Darstellungen darauf hin, wie die Tabakstränge in drei gleiche Teile geschnitten und danach in von ihr ebenfalls vertriebene Filterhülsen geschoben werden können. Auf diese Weise können aus den zehn überlangen Tabaksträngen insgesamt 30 rauchfähige Zigaretten hergestellt werden.
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