Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Revision wird zugelassen, soweit das Urteil die Einkommensteuer betrifft.Die Revision wird nicht zugelassen, soweit das Urteil den Solidaritätszuschlag betrifft.
Zwischen den Beteiligten ist streitig, in welcher Höhe vom geschiedenen Ehegatten der Klägerin gezahlte Ausgleichsleistungen im Rahmen des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs zu besteuern sind.
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