FG Hamburg - Urteil vom 02.02.2010
2 K 232/09
Normen:
SpStGHA § 1; SpStGHA § 3 Abs. 1; SpStGHA § 4 Abs. 1; GG Art. 3;

Besteuerungsgrundlage bei Geldspielautomaten mit Gewinnmöglichkeit

FG Hamburg, Urteil vom 02.02.2010 - Aktenzeichen 2 K 232/09

DRsp Nr. 2010/22961

Besteuerungsgrundlage bei Geldspielautomaten mit Gewinnmöglichkeit

1. Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts über die Unvereinbarkeit des § 4 Abs. 1 SpStG mit Art. 3 Abs. 1 GG ist bindend. Für eine erneute Vorlage an das Bundesverfassungsgericht besteht kein Raum. Insbesondere ergeben sich auch keine verfassungsrechtlichen Bedenken im Hinblick auf die Abwälzbarkeit der Steuer. 2. Der Steuertatbestand erfüllt auch die Voraussetzungen einer örtlichen Radizierung. Der Gesetzestext beschränkt die Belegenheit zwar nicht ausdrücklich. Vielmehr ergibt sich der beschränkte Geltungsbereich aus der auf örtliche Verbrauchs- und Aufwandsteuern begrenzten Gesetzgebungskompetenz der Freien und Hansestadt Hamburg nach Art. 105 Abs. 2a GG und dem verfassungsrechtlich gewachsenen Verständnis, dass es sich bei der Spielgerätesteuer um eine örtliche Vergnügungsteuer in der Tradition hergebrachter örtlicher Verbrauch- und Aufwandsteuern mit örtlich bedingtem Wirkungskreis handelt.

Normenkette:

SpStGHA § 1; SpStGHA § 3 Abs. 1; SpStGHA § 4 Abs. 1; GG Art. 3;

Tatbestand:

Die Klägerin betrieb bis Anfang 2005 in Hamburg Spielhallen, in denen sie Geldspielgeräte mit Gewinnmöglichkeiten aufstellte.