Die Klägerin betreibt im Bereich der Freien und Hansestadt Hamburg eine Spielhalle und stellt darin Geldspielgeräte mit Gewinnmöglichkeit auf.
Die Klägerin gab am 09.02.1995 eine Spielgerätesteueranmeldung für Januar 1995 über 6.000 DM (10 Geräte mal 600 DM) ab. Am 01.02.2002 meldete sie für den Zeitraum ab Januar 2002 Spielgerätesteuer von 3.000 EUR (10 Geräte mal 300 EUR) an.
Gegen die Festsetzungen legte die Klägerin jeweils am selben Tag Einspruch ein.
Nachdem das Einspruchsverfahren für Januar 1995 zunächst geruht hatte, wies der Beklagte den Einspruch vom 10.02.1995 mit Einspruchsentscheidung vom 12.04.2001 als unbegründet zurück.
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