Es wird festgestellt, dass der Widerruf der Freistellung vom Lohnsteuerabzug mit Bescheid vom 27.09.2012 rechtswidrig war.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Revision wird zugelassen.
Die Beteiligten streiten im Rahmen des Widerrufs einer Freistellungsbescheinigung darüber, ob der Bundesrepublik Deutschland das Besteuerungsrecht für das Ruhegehalt eines in Ungarn lebenden deutschen Beamten zusteht oder ob dieses bei Ungarn liegt.
Der Kläger ist Deutscher und war als Beamter ... in Deutschland beschäftigt. Er bezieht Ruhegehalt und lebt seit dem 01.05.2004 mit seiner Frau ausschließlich in Ungarn.
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