FG Schleswig-Holstein - Urteil vom 08.05.2001
IV 273/00
Normen:
EStG § 1 Abs. 1 ; EStG § 2 Abs. 1 ; EStG § 19 ; DBADK Art. 15 Abs. 1 Satz 1; DBADK Art. 15 Abs. 3;

Besteuerungsrecht für Einkünfte eines bei einem dänischen Arbeitgeber beschäftigten deutschen Berufskraftfahrers

FG Schleswig-Holstein, Urteil vom 08.05.2001 - Aktenzeichen IV 273/00

DRsp Nr. 2001/13236

Besteuerungsrecht für Einkünfte eines bei einem dänischen Arbeitgeber beschäftigten deutschen Berufskraftfahrers

Ein Arbeitnehmer übt seine Tätigkeit in dem Staat aus, in dem er physisch anwesend ist. Die unselbständige Tätigkeit eines Berufskraftfahrers wird demnach dort ausgeübt, wo der Kraftfahrer das ihm anvertraute Fahrzeug steuert. Mit Ausnahme der Fahrtätigkeit in Dänemark erzielt ein im Inland ansässiger Kraftfahrer, der bei einem dänischen Arbeitgeber im internationalen Fernverkehr beschäftigt ist, aus dieser Tätigkeit im Inland zu besteuernde Arbeitnehmereinkünfte, weil er in keinem der von ihm angesteuerten Länder länger als 183 Tage tätig war.

Normenkette:

EStG § 1 Abs. 1 ; EStG § 2 Abs. 1 ; EStG § 19 ; DBADK Art. 15 Abs. 1 Satz 1; DBADK Art. 15 Abs. 3;

Tatbestand:

Zwischen den Parteien ist streitig, ob die Einkünfte des Klägers aus seiner Tätigkeit als Kraftfahrer in Deutschland steuerpflichtig sind.

Dem Streit liegt im Wesentlichen folgender Sachverhalt zu Grunde:

Die Kläger sind im Inland ansässige Eheleute, die gemäß § 26 b Einkommensteuergesetz (EStG) zusammen zur Einkommensteuer (ESt) veranlagt werden. Im Streitjahr war der Kläger Berufskraftfahrer. Die Klägerin bezog keine eigenen Einkünfte.