Zwischen den Parteien ist streitig, ob die Einkünfte des Klägers aus seiner Tätigkeit als Kraftfahrer in Deutschland steuerpflichtig sind.
Dem Streit liegt im Wesentlichen folgender Sachverhalt zu Grunde:
Die Kläger sind im Inland ansässige Eheleute, die gemäß § 26 b Einkommensteuergesetz (EStG) zusammen zur Einkommensteuer (ESt) veranlagt werden. Im Streitjahr war der Kläger Berufskraftfahrer. Die Klägerin bezog keine eigenen Einkünfte.
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