I.
Die Klägerin (Klin) hat seit 1996 ihren Wohnsitz in Deutschland. Sie wurde für das Streitjahr 1997 mit Einkünften aus Gewerbebetrieb und aus nichtselbständiger Arbeit einzeln zur Einkommensteuer veranlagt (Einkommensteuerbescheid vom 21.1.1999).
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