FG München - Gerichtsbescheid vom 20.09.2002
13 K 1717/02
Normen:
DBA-Schweden Art. 11 Abs. 1 ; DBA-Schweden Art. 44 Abs. 1 ; DBA-Schweden Art. 44 Abs. 2 ; EStG § 20 Abs. 1 Nr. 7 ; EStG § 34c ;

Besteuerungsrecht für in Schweden erzielte Zinserträge; Einkommensteuer 1997; Zinsen zur Einkommensteuer 1997

FG München, Gerichtsbescheid vom 20.09.2002 - Aktenzeichen 13 K 1717/02

DRsp Nr. 2002/17126

Besteuerungsrecht für in Schweden erzielte Zinserträge; Einkommensteuer 1997; Zinsen zur Einkommensteuer 1997

1. Für in Schweden erzielte Zinserträge aus einem Abzinspapier einer in Deutschland ansässigen Person hat Deutschland das Besteuerungsrecht. 2. Die in Schweden erhobene Abzugssteuer kann nicht auf die deutsche Einkommensteuer angerechnet oder bei der Ermittlung der Einkünfte abgezogen werden.

Normenkette:

DBA-Schweden Art. 11 Abs. 1 ; DBA-Schweden Art. 44 Abs. 1 ; DBA-Schweden Art. 44 Abs. 2 ; EStG § 20 Abs. 1 Nr. 7 ; EStG § 34c ;

Tatbestand:

I.

Die Klägerin (Klin) hat seit 1996 ihren Wohnsitz in Deutschland. Sie wurde für das Streitjahr 1997 mit Einkünften aus Gewerbebetrieb und aus nichtselbständiger Arbeit einzeln zur Einkommensteuer veranlagt (Einkommensteuerbescheid vom 21.1.1999).