BGH - Beschluss vom 31.05.2023
1 StR 340/22
Normen:
StGB § 78 Abs. 3 Nr. 4; AO § 376 Abs. 1 Hs. 1;
Vorinstanzen:
LG Essen, vom 09.12.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 306 Js 177/18

Bestimmen der Verjährungsfrist bei Abgabenhinterziehung nach den allgemeinen Regeln; Eintritt der Verjährung grundsätzlich fünf Jahre nach Tatbeendigung

BGH, Beschluss vom 31.05.2023 - Aktenzeichen 1 StR 340/22

DRsp Nr. 2023/9538

Bestimmen der Verjährungsfrist bei Abgabenhinterziehung nach den allgemeinen Regeln; Eintritt der Verjährung grundsätzlich fünf Jahre nach Tatbeendigung

Tenor

1.

Der Beschluss des Landgerichts Essen vom 19. April 2022, mit dem die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Essen vom 9. Dezember 2021 als unzulässig verworfen worden ist, wird aufgehoben.

2.

Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Essen vom 9. Dezember 2021 wird

a)

das Verfahren eingestellt, soweit der Angeklagte und der Mitangeklagte H.

aa)

wegen Hinterziehung von Umsatzsteuer 2012 und

bb)

wegen Abgabenhinterziehung in den Fällen 1 bis 43 und 91 bis 105 der Urteilsgründe

verurteilt wurden; die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen der Angeklagten fallen insoweit der Staatskasse zur Last;

b)

das vorgenannte Urteil

aa)

im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte der Steuerhinterziehung in sechs Fällen, der Abgabenhinterziehung in 100 Fällen und der Untreue in 41 Fällen, der Mitangeklagte H. der Steuerhinterziehung in sechs Fällen und der Abgabenhinterziehung in 100 Fällen schuldig ist und

bb)

im Ausspruch über die Gesamtstrafen aufgehoben.

3.

Die weitergehende Revision des Angeklagten wird als unbegründet verworfen.

4.