BFH - Beschluss vom 20.05.2010
I B 13/10
Normen:
FGO § 56 Abs. 2 S. 1; FGO § 76 Abs. 1 S. 1; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3;
Fundstellen:
BFH/NV 2010, 1837
Vorinstanzen:
FG München, vom 11.12.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 7 K 3302/08

Bestimmen des Eingangszeitpunkts eines Telefaxes nach dem Uhrzeitaufdruck des Telefaxgerätes des Gerichts

BFH, Beschluss vom 20.05.2010 - Aktenzeichen I B 13/10

DRsp Nr. 2010/14124

Bestimmen des Eingangszeitpunkts eines Telefaxes nach dem Uhrzeitaufdruck des Telefaxgerätes des Gerichts

1. NV: Nach ständiger Rechtsprechung des BFH bestimmt sich der Eingangszeitpunkt eines Telefaxes nach dem Uhrzeitaufdruck des Telefaxgeräts des Gerichts. Eine Divergenz zur Rechtsprechung des BGH, nach der bei Abweichungen zwischen dem Uhrzeitaufdruck des Telefaxgeräts des Gerichts und dem Einzelverbindungsnachweis des Fax-Gerätes der Zeitnachweis der einzelnen Verbindung in der Rechnung maßgebend ist, liegt nicht vor, wenn der Kläger im finanzgerichtlichen Verfahren einen Einzelverbindungsnachweis nicht vorgelegt hat. 2. NV: Bei der Prüfung, ob das FG einen Verfahrensfehler begangen hat, ist seine materiell-rechtliche Auffassung maßgebend.

Normenkette:

FGO § 56 Abs. 2 S. 1; FGO § 76 Abs. 1 S. 1; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3;

Gründe

Es kann dahingestellt bleiben, ob die Beschwerdebegründung den Darlegungserfordernissen des § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) genügt, denn die Beschwerde ist jedenfalls unbegründet.

1.

a)