VGH Baden-Württemberg - Urteil vom 15.12.2016
2 S 2505/14
Normen:
KAG § 3 Abs. 1 Nr. 2b; KAG § 3 Abs. 2 Nr. 2b; KAG § 3 Abs. 3 Nr. 1; AO § 37 Abs. 2; AO § 46 Abs. 2; AO § 46 Abs. 3; WVS § 2 Abs. 1; WVS § 2 Abs. 2; WVS § 40 Abs. 1;
Vorinstanzen:
VG Stuttgart, vom 15.08.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 1874/10

Bestimmen des Grundstückseigentümers und der sonstigen dinglich Berechtigten als Anschlussnehmer durch Regelung in einer Wasserversorgungssatzung; Erlaubnis zur Erhebung von Wassergebühren und Abwassergebühren gegenüber einem Grundstücksnutzer; Anschlussnehmer als Gebührenschuldner

VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 15.12.2016 - Aktenzeichen 2 S 2505/14

DRsp Nr. 2017/9479

Bestimmen des Grundstückseigentümers und der sonstigen dinglich Berechtigten als Anschlussnehmer durch Regelung in einer Wasserversorgungssatzung; Erlaubnis zur Erhebung von Wassergebühren und Abwassergebühren gegenüber einem Grundstücksnutzer; Anschlussnehmer als Gebührenschuldner

Die Regelung in einer Wasserversorgungssatzung, nach der der Anschlussnehmer Gebührenschuldner ist und als Anschlussnehmer der Grundstückseigentümer und sonstige dinglich Berechtigte bestimmt werden, erlaubt es nicht, einen Grundstücksnutzer, der sich nur als Eigentümer oder Anschlussnehmer geriert, zur Gebührenschuld heranzuziehen.

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 15.08.2012 - 1 K 1874/10 - geändert. Der Bescheid der Beklagten vom 31.12.2009 (Kundennummer 680801490100, Buchungszeichen 5.8888.000308.6, Wasser Keller Hauptstraße 149) und der Bescheid der Beklagten vom 31.12.2009 (Kundennummer 680801490200, Buchungszeichen 5.8888.000309.4, Wasser Abfüllerei Hauptstraße 149) sowie insoweit der Widerspruchsbescheid des Landratsamtes Schwäbisch Hall vom 22.04.2010 werden aufgehoben.

Im Übrigen wird die Berufung der Klägerin zurückgewiesen.