Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Streitwertbeschwerde, die nur zulässig ist, soweit der Prozessbevollmächtigte der Antragstellerin eine Heraufsetzung des vom Verwaltungsgericht auf 5.000 Euro festgesetzten Streitwertes im eigenen Namen begehrt, ist unbegründet. Gemäß § 52 Abs. 1 GKG ist der Streitwert in Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
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