BGH - Beschluss vom 25.11.2020
1 StR 392/20
Normen:
EStG § 20 Abs. 1 Nr. 1 S. 2;
Vorinstanzen:
LG Frankfurt/Main, vom 03.06.2020

Bestimmen des Umfangs der vom Angeklagten bezogenen verdeckten Gewinnausschüttungen i.R.d. Steuerhinterziehung

BGH, Beschluss vom 25.11.2020 - Aktenzeichen 1 StR 392/20

DRsp Nr. 2021/1933

Bestimmen des Umfangs der vom Angeklagten bezogenen verdeckten Gewinnausschüttungen i.R.d. Steuerhinterziehung

Tenor

1.

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 3. Juni 2020 mit den Feststellungen, soweit diese im angefochtenen Urteil getroffen worden sind, aufgehoben.

2.

In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Normenkette:

EStG § 20 Abs. 1 Nr. 1 S. 2;

Gründe

Das Landgericht hatte im ersten Rechtsgang den Angeklagten wegen Steuerhinterziehung in 20 Fällen sowie wegen Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt in 174 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und acht Monaten verurteilt. Daneben hatte es eine Kompensations- und eine Einziehungsentscheidung getroffen. Auf die hiergegen gerichtete Revision des Angeklagten hat der Senat mit Beschluss vom 8. Mai 2019 – 1 StR 242/18 – die Verurteilung in den Fällen der Einkommensteuerhinterziehungen für die Veranlagungszeiträume 2010, 2011 und 2012 (Fälle 192 bis 194 der damaligen Urteilsgründe) mitsamt dem Ausspruch über die Gesamtstrafe und die Einziehung einschließlich der zugehörigen Feststellungen aufgehoben.