BGH - Beschluss vom 28.05.2020
I ZB 25/18
Normen:
DesignG § 34a Abs. 5 S. 2; RVG § 23 Abs. 3 S. 2 Hs. 1; RVG § 33 Abs. 1;
Fundstellen:
GRUR 2020, 1016
WRP 2020, 1457
Vorinstanzen:
BPatG, vom 23.11.2017 - Vorinstanzaktenzeichen (pat) 802/15

Bestimmen des Werts des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit nach billigem Ermessen; Wirtschaftliches Interesse des Designinhabers an der Aufrechterhaltung seines Designs als maßgeblich für die Festsetzung des Gegenstandswerts im Designnichtigkeitsverfahren

BGH, Beschluss vom 28.05.2020 - Aktenzeichen I ZB 25/18

DRsp Nr. 2020/9841

Bestimmen des Werts des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit nach billigem Ermessen; Wirtschaftliches Interesse des Designinhabers an der Aufrechterhaltung seines Designs als maßgeblich für die Festsetzung des Gegenstandswerts im Designnichtigkeitsverfahren

a) Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit ist gemäß § 34a Abs. 5 Satz 2 DesignG in Verbindung mit § 23 Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 1 und § 33 Abs. 1 RVG nach billigem Ermessen zu bestimmen.b) Maßgeblich für die Festsetzung des Gegenstandswerts im Designnichtigkeitsverfahren ist das wirtschaftliche Interesse des Designinhabers an der Aufrechterhaltung seines Designs.c) Im designrechtlichen Nichtigkeitsverfahren entspricht die Festsetzung des Gegenstandswerts auf 50.000 € im Regelfall billigem Ermessen.

Tenor

Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 50.000 € festgesetzt.

Normenkette:

DesignG § 34a Abs. 5 S. 2; RVG § 23 Abs. 3 S. 2 Hs. 1; RVG § 33 Abs. 1;

Gründe

I. Der Senat hat mit Beschluss vom 12. Dezember 2018 auf die Rechtsbeschwerde der Antragstellerin den Beschluss des Bundespatentgerichts vom 23. November 2017 aufgehoben und die Sache an das Bundespatentgericht zurückverwiesen.