Der angefochtene Beschluss geändert.
Der Streitwert wird für das Klageverfahren auf 31.962,36 Euro festgesetzt.
Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die von den Prozessbevollmächtigen der Klägerin im eigenen Namen erhobene Beschwerde (§ 32 Abs. 2 Satz 1 RVG), die auf eine Heraufsetzung des vom Verwaltungsgericht auf die Wertstufe bis 16.000,00 Euro festgesetzten Streitwertes abzielt, ist in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang begründet.
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