FG Münster - Urteil vom 08.04.2014
10 K 3960/12 E
Normen:
AO § 174 Abs 4;

Bestimmter Sachverhalt i.S.v. § 174 Abs. 4 AO

FG Münster, Urteil vom 08.04.2014 - Aktenzeichen 10 K 3960/12 E

DRsp Nr. 2014/9364

Bestimmter Sachverhalt i.S.v. § 174 Abs. 4 AO

1) Das Vorliegen eines gewerblichen Grundstückshandels in verschiedenen Jahren ist ein "bestimmter Sachverhalt" i.S.v. § 174 Abs. 4 AO. 2) Die Änderung nach § 174 Abs. 4 AO setzt nicht voraus, dass die Berücksichtigung eines Sachverhalts in dem einen Bescheid die Berücksichtigung in dem anderen Bescheid zwingend ausschließt.

Normenkette:

AO § 174 Abs 4;

Gründe

I.

Streitig ist die Änderung einer Einkommensteuerfestsetzung nach § 174 Abs. 4 Abgabenordnung (AO).

Die Kläger sind Eheleute, die gemäß §§ 26, 26b Einkommensteuergesetz (EStG) zusammen zur Einkommensteuer veranlagt werden.

Der 1939 geborene Kläger ist ehemaliger, seit 1999 pensionierter Polizeibeamter; die 1945 geborene Klägerin ist Arzthelferin und war bis 2000 in einem Krankenhaus nichtselbstständig tätig. Der gemeinsame Sohn der Kläger ist Bankkaufmann und war Vorstandsmitglied einer Wertpapierhandelsbank.