LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 16.01.2023
3 Sa 149/22
Normen:
BGB § 126 Abs. 1; BGB § 140; BGB § 623;
Vorinstanzen:
ArbG Koblenz, vom 09.12.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 1692/21

Bestimmtheit der KündigungserklärungUmdeutung einer unwirksamen außerordentlichen Kündigung in eine fristgemäße ordentliche KündigungAnforderungen an die Unterschrift beim Schriftformerfordernis für Kündigungen

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 16.01.2023 - Aktenzeichen 3 Sa 149/22

DRsp Nr. 2023/11346

Bestimmtheit der Kündigungserklärung Umdeutung einer unwirksamen außerordentlichen Kündigung in eine fristgemäße ordentliche Kündigung Anforderungen an die Unterschrift beim Schriftformerfordernis für Kündigungen

1. Im Falle einer ordentlichen Kündigung genügt regelmäßig die Angabe des Kündigungstermins oder der Kündigungsfrist. Ein Hinweis auf die maßgeblichen gesetzlichen oder tariflichen Regelungen reicht aus, wenn der Erklärungsempfänger dadurch unschwer ermitteln kann, zu welchem Termin das Arbeitsverhältnis enden soll. 2. Gemäß § 140 BGB kann ein unwirksames Rechtsgeschäft, welches den Erfordernissen eines anderen Rechtsgeschäfts entspricht (wie z.B. eine unwirksame außerordentliche Kündigung den Erfordernissen einer ordentlichen Kündigung), als letzteres gelten und damit wirksam erklärt sein, wenn anzunehmen ist, dass dessen Geltung bei Kenntnis der Nichtigkeit des unwirksamen Rechtsgeschäfts gewollt sein würde. Die Umdeutung muss nicht erklärt werden, sondern tritt kraft Gesetzes ein, wenn die materiell-rechtlichen Voraussetzungen vorliegen.