RL 2003/88/EG Art. 3; AEUV Art. 288 Abs. 3; ArbZG § 2 Abs. 1 S. 1; ArbZG § 5 Abs. 1; ArbZG § 5 Abs. 2; BGB § 611a Abs. 2; PersVG Berlin § 29 Abs. 1; PersVG Berlin § 42 Abs. 2 S. 1; BetrVG § 37 Abs. 2; TV-N Berlin v. 31.08.2005 (i.d.F. v. 17.11.2014) § 10 Abs. 4;
Fundstellen:
ArbRB 2021, 171
AuR 2021, 94
BB 2021, 115
EzA ArbZG § 5 Nr. 3
EzA BetrVG 2001 § 37 Nr. 39
EzA-SD 2020, 12
NZA 2021, 369
Vorinstanzen:
LAG Berlin-Brandenburg, vom 26.03.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 11 Sa 1880/18
ArbG Berlin, vom 13.09.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 58 Ca 9697/17
Bestimmtheit des FeststellungsantragsKeine Entgeltminderung bei erforderlicher PersonalratstätigkeitBezahlte Freistellung bei erforderlicher Personalratstätigkeit außerhalb der ArbeitszeitEinhaltung der gesetzlichen Ruhezeit zwischen zwei Arbeitszeiten
BAG, Urteil vom 16.09.2020 - Aktenzeichen 7 AZR 491/19
DRsp Nr. 2020/18533
Bestimmtheit des FeststellungsantragsKeine Entgeltminderung bei erforderlicher PersonalratstätigkeitBezahlte Freistellung bei erforderlicher Personalratstätigkeit außerhalb der ArbeitszeitEinhaltung der gesetzlichen Ruhezeit zwischen zwei Arbeitszeiten
Orientierungssätze:1. Nach § 42 Abs. 2 Satz 1 PersVG Berlin hat Versäumnis von Arbeitszeit, die zur Durchführung der Aufgaben des Personalrats erforderlich ist, keine Minderung der Bezüge zur Folge. Dies gilt nicht nur, soweit Personalratstätigkeiten während der Arbeitszeit zu erledigen sind, sondern auch dann, wenn die Personalratstätigkeit außerhalb der Arbeitszeit wahrzunehmen und dem Personalratsmitglied deswegen die Arbeitsleistung davor oder danach unmöglich oder unzumutbar ist. Auch in diesem Fall besteht ein Anspruch auf bezahlte Freistellung von der Arbeitsleistung (Rn. 26).
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