BGH - Urteil vom 29.04.2010
I ZR 202/07
Normen:
AMG § 21; HWG § 4 Abs. 1 Nr. 1, 3-8; HWG § 4 Abs. 5; HWG § 4 Abs. 6 S. 2; UWG § 3; UWG § 4 Nr. 11; UWG § 8 Abs. 1; UWG § 8 Abs. 3 Nr. 2; ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2;
Fundstellen:
CR 2010, 678
GRUR 2010, 749
GRURInt 2010, 1077
K&R 2010, 515
MMR 2010, 545
NJW-RR 2010, 1343
PharmR 2010, 402
wrp 2010, 1030
Vorinstanzen:
OLG München, vom 25.10.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 6 U 4725/06
LG München I, vom 06.09.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 1 HKO 1513/06

Bestimmtheit eines Verbotsantrags bei einem Streit über den Umfang einer durch eine konkrete Verletzungshandlung begründeten Wiederholungsgefahr für andere Handlungsformen nach der sog. Kerntheorie; Auswirkungen der EG-Richtlinie zur Schaffung eines Gemeinschaftskodexes für Humanarzneimittel auf Angaben zur Produktidentifizierung in Erinnerungswerbung

BGH, Urteil vom 29.04.2010 - Aktenzeichen I ZR 202/07

DRsp Nr. 2010/9869

Bestimmtheit eines Verbotsantrags bei einem Streit über den Umfang einer durch eine konkrete Verletzungshandlung begründeten Wiederholungsgefahr für andere Handlungsformen nach der sog. Kerntheorie; Auswirkungen der EG-Richtlinie zur Schaffung eines Gemeinschaftskodexes für Humanarzneimittel auf Angaben zur Produktidentifizierung in Erinnerungswerbung

a) Besteht zwischen den Parteien kein Streit darüber, dass die Pflichtangaben nach § 4 Abs. 1 HWG in der beanstandeten Werbung fehlen, sondern streiten sie nur darüber, in welchem Umfang durch die konkrete Verletzungshandlung nach der so genannten Kerntheorie eine Wiederholungsgefahr auch für andere Handlungsformen begründet wird, in denen das Charakteristische der beanstandeten Werbung zum Ausdruck kommt, so führt die Bezugnahme auf das Fehlen der gemäß § 4 Abs. 1 HWG vorgeschriebenen Pflichtangaben in der Formulierung des Verbotsantrags nicht zu dessen Unbestimmtheit. b) Die Richtlinie 2001/83/EG zur Schaffung eines Gemeinschaftskodexes für Humanarzneimittel schreibt den Mitgliedstaaten nicht vor, dass eine Erinnerungswerbung ausschließlich Angaben enthalten darf, die der Produktidentifizierung dienen.