FG Brandenburg - Urteil vom 22.07.2003
3 K 2317/01
Normen:
AO (1977) § 5 § 119 § 128 Abs. 3 § 129 § 157 Abs. 1 S. 2, ; GrEStG § 8 § 9 ;
Fundstellen:
EFG 2006, 146

Bestimmtheit eines zwei Fonds betreffenden Grunderwerbsteuerbescheids; Umdeutung eines vermeintlichen Erstbescheides in einen Berichtigungsbescheid nach § 129 AO

FG Brandenburg, Urteil vom 22.07.2003 - Aktenzeichen 3 K 2317/01

DRsp Nr. 2006/1099

Bestimmtheit eines zwei Fonds betreffenden Grunderwerbsteuerbescheids; Umdeutung eines vermeintlichen Erstbescheides in einen Berichtigungsbescheid nach § 129 AO

1. Wurde in einem Kaufvertrag Grund und Boden für zwei Fonds erworben sowie gleichzeitig ein Bauvertrag mit dem Veräußerer abgeschlossen, so ist ein den gesamten Kaufvertrag erfassender, wegen der Annahme eines einheitlichen Vertragswerkes vorläufig ergehender Grunderwerbsteuerbescheid nicht allein deswegen inhaltlich unbestimmt und nichtig, weil nur der Kaufpreis für den Erwerb des Grund und Bodens eines der beiden Fonds als Bemessungsgrundlage angegeben und besteuert worden ist.