BFH - Beschluss vom 10.05.2012
X B 26/11
Normen:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1; DMBilG § 9 Abs. 1 S. 3;
Fundstellen:
BFH/NV 2012, 1451
Vorinstanzen:
FG Sachsen, vom 20.01.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 781/07

Bestimmung der Abhängigkeit des in der Arbeitsorientierung zur vorläufigen Bewertung von Grund und Boden in der DM-Eröffnungsbilanz (Arbeitsorientierung) angeführten Faktors der Gemeindegrößenklasse

BFH, Beschluss vom 10.05.2012 - Aktenzeichen X B 26/11

DRsp Nr. 2012/15403

Bestimmung der Abhängigkeit des in der "Arbeitsorientierung zur vorläufigen Bewertung von Grund und Boden in der DM-Eröffnungsbilanz" (Arbeitsorientierung) angeführten Faktors der Gemeindegrößenklasse

1. NV: Bei der "Arbeitsorientierungen zur Bewertung von Grund und Boden in der DM-Eröffnungsbilanz" handelt es sich um eine Übergangsvorschrift, der nur in Ausnahmefällen eine grundsätzliche Bedeutung i.S.d. § 115 Abs. 1 Nr. 1 FGO zukommen kann. 2. NV: Eine Überraschungsentscheidung kann gegeben sein, wenn der Spruchkörper im Verlauf des Verfahrens einen rechtlichen Hinweis gibt und --ohne die Beteiligten zuvor darauf hinzuweisen-- im Urteil entgegengesetzt entscheidet. Der gegebene Hinweis muss jedoch so ausgestaltet und zu verstehen sein, dass sich die Beteiligten darauf verlassen konnten.

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1; DMBilG § 9 Abs. 1 S. 3;

Gründe

Die Beschwerde des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) hat keinen Erfolg. Die Revision ist weder wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --) noch wegen der Notwendigkeit einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 FGO) noch wegen eines Verfahrensmangels (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO) zuzulassen.

1.