BFH - Beschluss vom 25.02.2014
I B 133/13
Normen:
EStG § 7g Abs. 2 Nr. 1a a.F.;
Fundstellen:
BFH/NV 2014, 860
Vorinstanzen:
FG Baden-Württemberg, vom 08.07.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 1356/10

Bestimmung der Betriebsgröße i.S. von § 7g EStG 2002

BFH, Beschluss vom 25.02.2014 - Aktenzeichen I B 133/13

DRsp Nr. 2014/6125

Bestimmung der Betriebsgröße i.S. von § 7g EStG 2002

NV: Das Betriebsvermögen i.S.d. § 7g Abs. 2 Nr 1 Buchst. a EStG 2002 wird nicht dadurch (rückwirkend) gemindert, dass nach dem Bilanzstichtag eine Gewinnausschüttung für das betreffende Geschäftsjahr (und das Vorjahr) beschlossen wird.

Der Gewinnverwendungsbeschluss einer Gesellschaft wirkt weder zivilrechtlich noch steuerrechtlich „rückwirkend“ auf das Betriebsgrößenmerkmal des § 7g EStG 2002 a.F. zum maßgebenden Stichtag ein.

Normenkette:

EStG § 7g Abs. 2 Nr. 1a a.F.;

Gründe

I. Streitig ist, ob eine sog. Ansparabschreibung gebildet und eine Sonderabschreibung vorgenommen werden kann (Streitjahr 2005).