BFH - Urteil vom 01.02.2012
I R 57/10
Normen:
AO § 39; AO § 39 Abs. 2 Nr. 1 S. 1; EStG 1997 § 7g Abs. 1; EStG 1997 § 5; EStG § 7 Abs. 2; EStG 1997/2002 § 5 Abs. 1 Satz 1; EStG 1997/2002 § 6 Abs. 1 Nr. 1; EStG 1997/2002 § 7 Abs. 1; HGB § 242 Abs. 1;
Vorinstanzen:
FG Rheinland-Pfalz, vom 06.05.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 2037/07

Bestimmung der eigenständigen Wirtschaftsgüter eines Windparks; Möglichkeit der Abschreibung der Windkraftanlage schon vor deren Inbetriebnahme bei Erlangung des wirtschaftlichen Eigentums durch den Erwerber

BFH, Urteil vom 01.02.2012 - Aktenzeichen I R 57/10

DRsp Nr. 2012/8003

Bestimmung der eigenständigen Wirtschaftsgüter eines Windparks; Möglichkeit der Abschreibung der Windkraftanlage schon vor deren Inbetriebnahme bei Erlangung des wirtschaftlichen Eigentums durch den Erwerber

1. Bei einem Windpark stellt einerseits jede einzelne Windkraftanlage einschließlich des dazugehörigen Transformators sowie der verbindenden Verkabelung, andererseits die externe Verkabelung sowie die Zuwegung im Regelfall ein jeweils eigenständiges Wirtschaftsgut dar (Bestätigung des BFH-Urteils vom 14. April 2011 IV R 46/09, BFHE 233, 214, BStBl II 2011, 696). Der Beginn der Abschreibung ist für jedes Wirtschaftsgut eigenständig zu prüfen.2. Die Abschreibung der Windkraftanlage kann zwar schon vor deren Inbetriebnahme beginnen. Im Falle ihrer Anschaffung ist jedoch erforderlich, dass (Eigen-)Besitz, Gefahr, Nutzungen und Lasten auf den Erwerber übergehen und dieser damit das wirtschaftliche Eigentum an der Windkraftanlage erlangt.