Der Einkommensteuerbescheid für 2016 vom 22. März 2019 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 2. September 2019 wird dahingehen geändert, dass Einkünfte aus der Vermietung des Objektes ... in ... in Höhe von 1.436,-- EUR zu Grunde gelegt werden.
2.Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
3.Die Kosten des Verfahrens werden zu 64 % dem Kläger und zu 36 % dem Beklagten auferlegt.
4.Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der zu vollstreckenden Kosten abwenden, wenn nicht der Kläger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Streitig ist die Höhe von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung.
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