Die Beteiligten streiten über die Frage, ob im Rahmen von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung Werbungskosten in voller Höhe zu berücksichtigen sind.
Die Kläger erwarben im Jahr ... eine ... qm Wohnung in dem Haus X-Straße, ... Hamburg, das im selben Jahr errichtet worden war. Es handelt sich gemäß Wohnlagenverzeichnis 2009 der Stadt Hamburg um eine gute Wohnlage. Die Kläger vermieteten ab dem ... 1999 diese Wohnung an die Mutter der Klägerin. Gemäß Mietvertrag vom ... 1999 betrug die Miete 850 DM monatlich. Die Miete sollte monatlich, spätestens am 3. Werktag eines Monats, auf ein Konto der Klägerin zu zahlen sein. Eine Vereinbarung über Zahlung von Betriebskosten enthielt der Mietvertrag nicht.
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