BFH - Urteil vom 23.02.2012
IV R 19/08
Normen:
EStG § 4 Abs. 4 Buchst. a)S. 5;
Vorinstanzen:
FG Rheinland-Pfalz, vom 02.04.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 2153/05 1270

Bestimmung der Verwendung von Schuldzinsen für Darlehen zur Finanzierung von Anschaffungskosten oder Herstellungskosten von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens

BFH, Urteil vom 23.02.2012 - Aktenzeichen IV R 19/08

DRsp Nr. 2012/10524

Bestimmung der Verwendung von Schuldzinsen für Darlehen zur Finanzierung von Anschaffungskosten oder Herstellungskosten von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens

1. Ob Schuldzinsen i.S. des § 4 Abs. 4a Satz 5 EStG für Darlehen zur Finanzierung von Anschaffungs- oder Herstellungskosten von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens vorliegen, bestimmt sich ausschließlich nach der tatsächlichen Verwendung der Darlehensmittel.2. Es wird unwiderlegbar vermutet, dass auf ein Kontokorrentkonto ausgezahlte Darlehensmittel zur Finanzierung solcher Anschaffungs- oder Herstellungskosten von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens verwendet wurden, die innerhalb von 30 Tagen vor oder nach Auszahlung der Darlehensmittel tatsächlich über das entsprechende Kontokorrentkonto finanziert wurden. Beträgt der Zeitraum mehr als 30 Tage, muss der Steuerpflichtige den erforderlichen Finanzierungszusammenhang zwischen Auszahlung der Darlehensmittel und Bezahlung der Wirtschaftsgüter nachweisen.3. Die Finanzierung von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens durch Belastung des Kontokorrentkontos reicht aus, um die dadurch veranlassten Schuldzinsen von der Überentnahmeregelung auszunehmen (entgegen Tz. 27 des BMF-Schreibens vom 17. November 2005, BStBl I 2005, 1019).

Normenkette:

EStG § 4 Abs. 4 Buchst. a)S. 5;

Gründe

A.