BFH - Urteil vom 22.06.2010
VIII R 3/08
Normen:
EStG § 4 Abs. 3; EStG § 7 Abs. 1 S. 1; EStG § 16 Abs. 2 S. 2; EStG § 18 Abs. 3;
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf , vom 20.12.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 11 K 679/05

Bestimmung der zu berücksichtigenden Höhe des Restbuchwerts eines Patents im Betriebsvermögen eines freiberuflich tätigen Erfinders bei der Ermittlung des Gewinns aus der Veräußerung des Patents im Rahmen der Betriebsaufgabe; Bestehen einer Pflicht zur tatsächlichen Vornahme einer abschnittsbezogenen linearen Absetzung für Abnutzung (AfA); Vornahme der AfA bei der Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 Einkommensteuergesetz (EStG) im selben Umfange wie beim Betriebsvermögensvergleich

BFH, Urteil vom 22.06.2010 - Aktenzeichen VIII R 3/08

DRsp Nr. 2010/18531

Bestimmung der zu berücksichtigenden Höhe des Restbuchwerts eines Patents im Betriebsvermögen eines freiberuflich tätigen Erfinders bei der Ermittlung des Gewinns aus der Veräußerung des Patents im Rahmen der Betriebsaufgabe; Bestehen einer Pflicht zur tatsächlichen Vornahme einer abschnittsbezogenen linearen Absetzung für Abnutzung (AfA); Vornahme der AfA bei der Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 Einkommensteuergesetz (EStG) im selben Umfange wie beim Betriebsvermögensvergleich

1. Es besteht die Pflicht, die abschnittsbezogene lineare (so genannte Normal-)AfA auch tatsächlich vorzunehmen. 2. Wegen des Prinzips der Gesamtgewinngleichheit ist auch bei der Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG die AfA im selben Umfange vorzunehmen wie beim Betriebsvermögensvergleich. 3. Bei einem bilanzierenden Steuerpflichtigen ist die verspätete Erfassung notwendigen Betriebsvermögens eine fehlerberichtigende Einbuchung, bei der sich der Bilanzansatz nach dem Wert richtet, mit dem das bisher zu Unrecht nicht bilanzierte Wirtschaftsgut bei von Anfang an richtiger Bilanzierung zu Buche stehen würde. Deshalb darf auch im Rahmen der Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG die versäumte AfA auf ein zunächst nicht als Betriebsvermögen erfasstes Wirtschaftsgut nicht nachgeholt werden.

Normenkette:

EStG § 4 Abs. 3; EStG § 7 Abs. 1 S. 1; EStG § 16 Abs. 2 S. 2; EStG § 18 Abs. 3;

Gründe

I.