BGH - Urteil vom 21.05.2019
II ZR 340/18
Normen:
BGB § 199 Abs. 3 S. 1 Nr. 1;
Fundstellen:
BB 2019, 1537
DB 2019, 1675
MDR 2019, 948
NJW 2019, 2461
NZG 2019, 914
VersR 2019, 1570
WM 2019, 1254
ZIP 2019, 1323
ZInsO 2019, 1434
Vorinstanzen:
LG Hamburg, vom 30.08.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 318 O 412/15
OLG Hamburg, vom 30.08.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 4 U 121/17

Bestimmung des Beginns der Verjährung von Schadensersatzansprüchen eines Anlegers wegen Aufklärungs- oder Beratungspflichtverletzungen im Zusammenhang mit dem Erwerb einer Beteiligung an einer Fondsgesellschaft

BGH, Urteil vom 21.05.2019 - Aktenzeichen II ZR 340/18

DRsp Nr. 2019/9293

Bestimmung des Beginns der Verjährung von Schadensersatzansprüchen eines Anlegers wegen Aufklärungs- oder Beratungspflichtverletzungen im Zusammenhang mit dem Erwerb einer Beteiligung an einer Fondsgesellschaft

Die Verjährung von Schadensersatzansprüchen eines Anlegers wegen Aufklärungs- oder Beratungspflichtverletzungen im Zusammenhang mit dem Erwerb einer Beteiligung an einer Fondsgesellschaft gemäß § 199 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BGB beginnt nicht bereits mit dem Zugang seines Beitrittsangebots bei der Fondsgesellschaft, sondern frühestens mit dem Zustandekommen des Beteiligungsvertrags.

Tenor

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 4. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts vom 30. August 2018 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Normenkette:

BGB § 199 Abs. 3 S. 1 Nr. 1;

Tatbestand