OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 18.02.2019
14 B 44/19
Normen:
AO § 228; AO § 229; GewStG § 19 Abs. 1 S. 1;
Fundstellen:
NVwZ-RR 2020, 132
Vorinstanzen:
VG Arnsberg, - Vorinstanzaktenzeichen 5 L 1891/18

Bestimmung des Beginns der Zahlungsverjährungsfrist für den Gewerbesteueranspruch

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 18.02.2019 - Aktenzeichen 14 B 44/19

DRsp Nr. 2019/4716

Bestimmung des Beginns der Zahlungsverjährungsfrist für den Gewerbesteueranspruch

Die Zahlungsverjährungsfrist für den Gewerbesteueranspruch beginnt mit seiner erstmaligen Fälligkeit, nicht schon mit der erstmaligen Fälligkeit des Gewerbesteuervorauszahlungsanspruchs. Setzt die Gemeinde nur den Unterschiedsbetrag zwischen der Gewerbesteuerschuld und der Summe der anzurechnenden Vorauszahlungen fest, wird nur der Unterschiedsbetrag innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Steuerbescheids fällig und beginnt die Zahlungsverjährungsfrist daher nur hinsichtlich des Unterschiedsbetrags.

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 4.394,47 € festgesetzt.

Normenkette:

AO § 228; AO § 229; GewStG § 19 Abs. 1 S. 1;

Gründe

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 20. Dezember 2018 ist unbegründet. Die von ihm dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), ergeben nicht, dass das Verwaltungsgericht seinen Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs vom 5. Dezember 2018 gegen die Pfändungs- und Einziehungsverfügung der Antragsgegnerin vom 29. November 2018 zu Unrecht abgelehnt hat.