BFH - Urteil vom 28.04.2010
III R 66/09
Normen:
InvZulG 1999 § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; InvZulG 1999 § 2 Abs. 2 S. 1 Nr. 1; FGO § 126 Abs. 3 S. 1 Nr. 2; AO § 125; AO § 129;
Vorinstanzen:
FG Thüringen, vom 23.07.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 461/07

Bestimmung des Begriffs des verarbeitenden Gewerbes im Investitionszulagenrecht nach der vom Statistischen Bundesamt herausgegebenen Klassifikation der Wirtschaftszweige (WZ) und entsprechende Anwendung durch die Finanzbehörden und das Finanzgericht; Abhängigkeit der Zuordnung eines Betriebes zum verarbeitenden Gewerbe oder zum Bergbau von der Weiterverwendung des sog. Outputs als Endprodukt oder als Sekundärrohstoff für die weitere industrielle Weiterverarbeitung

BFH, Urteil vom 28.04.2010 - Aktenzeichen III R 66/09

DRsp Nr. 2010/13620

Bestimmung des Begriffs des verarbeitenden Gewerbes im Investitionszulagenrecht nach der vom Statistischen Bundesamt herausgegebenen Klassifikation der Wirtschaftszweige (WZ) und entsprechende Anwendung durch die Finanzbehörden und das Finanzgericht; Abhängigkeit der Zuordnung eines Betriebes zum verarbeitenden Gewerbe oder zum Bergbau von der Weiterverwendung des sog. Outputs als Endprodukt oder als Sekundärrohstoff für die weitere industrielle Weiterverarbeitung

1. Der Begriff des verarbeitenden Gewerbes bestimmt sich im Investitionszulagenrecht nach der vom Statistischen Bundesamt herausgegebenen, zum Zeitpunkt der Investition jeweils geltenden Klassifikation der Wirtschaftszweige (WZ). Nach der WZ 2003 hängt die Zuordnung eines --Bauschutt und Abbruchmaterial recycelnden-- Betriebes zum verarbeitenden Gewerbe oder zum Bergbau von der Weiterverwendung des sog. Outputs als Endprodukt oder als Sekundärrohstoff für die weitere industrielle Weiterverarbeitung ab.2. Die Zuordnung eines Betriebes zu einem Wirtschaftszweig der Klassifikation durch das Statistische Landes- oder Bundesamt haben die Finanzbehörden und auch das FG in aller Regel zu übernehmen. Sie können jedoch überprüfen, ob der Zuordnung ein zutreffender Sachverhalt zugrunde liegt und ob die Zuordnung nach den richtigen Kriterien getroffen wurde (hier nach der Verwendung der hergestellten Produkte).

Normenkette: