BFH - Beschluß vom 08.09.2000
VII B 92/00
Normen:
FGO § 47 Abs. 2, § 65 Abs. 2, § 96 Abs. 1, § 115 Abs. 2, 3 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2001, 605

Bestimmung des Einspruchsführers

BFH, Beschluß vom 08.09.2000 - Aktenzeichen VII B 92/00

DRsp Nr. 2001/1189

Bestimmung des Einspruchsführers

1. Bei Ablauf der Einspruchsfrist muss feststehen oder zumindest feststellbar sein, wer Einspruchsführer ist. Die Angabe, wer Einspruch einlegt, kann nicht Ablauf der Rechtsbehelfsfrist nachgeholt oder aus erst nach diesem Zeitpunkt eintretenden Umständen im Wege der Auslegung des Einspruchsvorbringens hergeleitet werden. 2. Werden tatsächliche Schlussfolgerungen des FG-Urteils beanstandet, werden keine Verfahrensfehler sondern die Beweiswürdigung des FG gerügt. Diese gehört aber zum Bereich der Rechtsanwendung und rechtfertigt keine Zulassung der Revision.

Normenkette:

FGO § 47 Abs. 2, § 65 Abs. 2, § 96 Abs. 1, § 115 Abs. 2, 3 ;

Gründe:

I. Die Klägerin und Beschwerdegegnerin (Klägerin), eine inzwischen im Handelsregister gelöschte GmbH, hat erhebliche Steuerschulden zurückgelassen. Ihr Geschäftsführer ist deshalb vom Beklagten und Beschwerdeführer (Finanzamt --FA--) durch Bescheid vom 12. August 1997 auf Haftung in Anspruch genommen worden. Der Haftungsbescheid trägt die Steuernummer der GmbH. Gegen ihn wurde von einem Bevollmächtigten namens der Klägerin Einspruch eingelegt. Im Einspruchsschreiben ist der Geschäftsführer als deren Vertreter (Liquidator) aufgeführt und als Gegenstand des Einspruchs der Haftungsbescheid vom 12. August 1997 bezeichnet worden.