BFH - Urteil vom 23.04.2014
VII R 5/13
Normen:
VO (EG) Nr. 1484/95 Art. 3 Abs. 4;
Vorinstanzen:
FG Hamburg, vom 23.11.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 54/11

Bestimmung des für die Berechnung des Zusatzzoll maßgeblichen cif-Einfuhrpreises

BFH, Urteil vom 23.04.2014 - Aktenzeichen VII R 5/13

DRsp Nr. 2014/13536

Bestimmung des für die Berechnung des Zusatzzoll maßgeblichen cif-Einfuhrpreises

1. NV: Bei der Bestimmung des Zusatzzolls nach der Verordnung (EG) Nr. 1484/95 darf jedenfalls dann auf den repräsentativen Preis abgestellt werden, wenn der über dem repräsentativen Preis liegende cif-Einfuhrpreis bis zum Ablauf der Fristen des Art. 3 Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 1484/95 nicht durch die (erste) Weiterverkaufsrechnung bestätigt worden ist und keine Angaben vorliegen, welche besonderen Umstände (z.B. unvorhergesehene Marktentwicklungen oder kalkulatorische Fehleinschätzungen) zu einem niedrigeren Weiterverkaufspreis geführt haben. 2. NV: Liegt der (erste) Weiterverkaufspreis zwischen dem repräsentativen Preis und dem cif-Einfuhrpreis, führt dies nicht zu einer teilweisen Bestätigung des cif-Einfuhrpreises.

1. Bei der Bestimmung des grundsätzlich maßgeblichen cif-Einfuhrpreises i.S. von Art. 3 Abs. 1 i.V. mit Art. 4 VO Nr. 1484/95 kommt es auf die Rechnung des letzten drittländischen Verkäufers zuzüglich der tatsächlichen Transport- und Versicherungskosten an.