I.
Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) erwarb von der in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen H-GmbH 1 500 Kartons gefrorene Hühnerteile (Codenummer 0207 1410 00 0). Der Kaufpreis betrug ... US-Dollar. Die H-GmbH hatte die Hühnerteile zuvor von einem brasilianischen Ausführer erworben. Ursprungsland der Hühnerteile war ebenfalls Brasilien.
Die Klägerin meldete die gefrorenen Hühnerteile am 24. Oktober 2004 zur Überführung in den freien Verkehr an. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Hauptzollamt --HZA--) berechnete die Einfuhrabgaben auf Grundlage der von der H-GmbH gestellten Handelsrechnung.
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