OLG Stuttgart - Beschluss vom 03.01.2023
4 AR 4/22
Normen:
ZPO § 36 Abs. 1 Nr. 3 und Nr. 6; ZPO § 3; DSGVO Art. 15; GVG § 71 Abs. 2; GVG § 23 Nr. 1; GKG § 48 Abs. 2; ZPO § 281 Abs. 1; ZPO § 281 Abs. 2 S. 4;

Bestimmung des für die Entscheidung zuständigen GerichtsZuständiges Gericht bei Streit über Umgang mit personenbezogenen Daten des KlägersAntrag auf gerichtliche Bestimmung des zuständigen Gerichts

OLG Stuttgart, Beschluss vom 03.01.2023 - Aktenzeichen 4 AR 4/22

DRsp Nr. 2023/12404

Bestimmung des für die Entscheidung zuständigen Gerichts Zuständiges Gericht bei Streit über Umgang mit personenbezogenen Daten des Klägers Antrag auf gerichtliche Bestimmung des zuständigen Gerichts

Soweit vor einer Verweisung des Rechtsstreits das Gericht die Beklagtenseite nicht angehört hat, ist der Verweisungsbeschluss aufgrund Verstoßes gegen das rechtliche Gehör unwirksam. Das Oberlandesgericht ist auch dann für die Bestimmung des zuständigen Gerichts zuständig, wenn zwischen dem Amts- und dem Landgericht Zuständigkeitskonflikte im Hinblick auf den anzusetzenden Streitwert bestehen.

Tenor

Das Landgericht Stuttgart wird als das sachlich für die Entscheidung des Rechtsstreits zuständige Gericht bestimmt.

Normenkette:

ZPO § 36 Abs. 1 Nr. 3 und Nr. 6; ZPO § 3; DSGVO Art. 15; GVG § 71 Abs. 2; GVG § 23 Nr. 1; GKG § 48 Abs. 2; ZPO § 281 Abs. 1; ZPO § 281 Abs. 2 S. 4;

Gründe

I.

1. 2. 3. a. b. 4. 5.