BGH - Beschluss vom 26.05.2017
RiZ(R) 2/14
Normen:
RVG § 33 Abs. 1; RVG § 33 Abs. 2;
Vorinstanzen:
LG Düsseldorf, vom 24.05.2012 - Vorinstanzaktenzeichen DG 2/10
OLG Hamm, vom 05.12.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 1 DGH 2/12

Bestimmung des Gegenstandswertes der anwaltlichen Tätigkeit im Rahmen der Feststellung und Anfechtung einer Maßnahme der Dienstaufsicht

BGH, Beschluss vom 26.05.2017 - Aktenzeichen RiZ(R) 2/14

DRsp Nr. 2017/9744

Bestimmung des Gegenstandswertes der anwaltlichen Tätigkeit im Rahmen der Feststellung und Anfechtung einer Maßnahme der Dienstaufsicht

§ 22 Abs. 2 Satz 2 RVG führt nicht zu einer höheren Wertfestsetzung, wenn der Verfahrensbevollmächtigte in der Revisionsinstanz zwar zwei Auftraggeber vertreten hat, es aber an der Verschiedenheit der Gegenstände fehlt. Der Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit ist dann derselbe, wenn der Rechtsanwalt für mehrere Auftraggeber wegen desselben Rechts oder Rechtsverhältnisses tätig wird.

Tenor

Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit des Verfahrensbevollmächtigten der Antragsteller wird für die Revisionsinstanz auf 5.000 € festgesetzt.

Normenkette:

RVG § 33 Abs. 1; RVG § 33 Abs. 2;

Gründe