BGH - Beschluss vom 27.03.2018
X ZB 3/15
Normen:
RVG § 23 Abs. 2 S. 1; RVG § 23 Abs. 3; RVG § 33 Abs. 1;
Fundstellen:
GRUR 2018, 654
MDR 2018, 828
Vorinstanzen:
BPatG, vom 10.11.2014 - Vorinstanzaktenzeichen (pat) 12/10

Bestimmung des Gegenstandswerts der anwaltlichen Tätigkeit im patentrechtlichen Rechtsbeschwerdeverfahren

BGH, Beschluss vom 27.03.2018 - Aktenzeichen X ZB 3/15

DRsp Nr. 2018/5681

Bestimmung des Gegenstandswerts der anwaltlichen Tätigkeit im patentrechtlichen Rechtsbeschwerdeverfahren

Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit im patentrechtlichen Rechtsbeschwerdeverfahren ist unter Berücksichtigung des Interesses des Beschwerdeführers nach billigem Ermessen nach den für die Wertbestimmung in Patentnichtigkeitssachen maßgeblichen Grundsätzen zu bestimmen, wenn genügend tatsächliche Anhaltspunkte für eine Schätzung des gemeinen Werts des Patents vorliegen. Andernfalls ist der Wert in Verfahren der Anmelderbeschwerde regelmäßig mit 50.000 € zu bemessen; im Einspruchsverfahren ist dem höheren Allgemeininteresse in der Regel durch einen Aufschlag in Höhe von 25.000 € je Einsprechendem Rechnung zu tragen.

Tenor

Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit im Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 400.000 € festgesetzt.

Normenkette:

RVG § 23 Abs. 2 S. 1; RVG § 23 Abs. 3; RVG § 33 Abs. 1;

Gründe