BFH - Urteil vom 22.01.2009
II R 10/07
Normen:
BewG § 9 Abs. 2 S. 3; BewG § 9 Abs. 3 S. 1; FGO § 120 Abs. 3 Nr. 1, 2a; BewG § 145 Abs. 3; BewG § 148 Abs. 1 S. 1, 2; FGO § 155; ZPO § 551 Abs. 3 S. 2;
Vorinstanzen:
FG Berlin, vom 16.05.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 3078/00

Bestimmung des Grundstückswerts eines Erbbaurechts; Vereinbarkeit des Beruhens des Ansatzes des Bodenwertanteils auf einer für den Erbbauberechtigten vorteilhaften Vereinbarung über einen niedrigen Erbbauzins mit dem Sozialstaatsgebot

BFH, Urteil vom 22.01.2009 - Aktenzeichen II R 10/07

DRsp Nr. 2009/13154

Bestimmung des Grundstückswerts eines Erbbaurechts; Vereinbarkeit des Beruhens des Ansatzes des Bodenwertanteils auf einer für den Erbbauberechtigten vorteilhaften Vereinbarung über einen niedrigen Erbbauzins mit dem Sozialstaatsgebot

Normenkette:

BewG § 9 Abs. 2 S. 3; BewG § 9 Abs. 3 S. 1; FGO § 120 Abs. 3 Nr. 1, 2a; BewG § 145 Abs. 3; BewG § 148 Abs. 1 S. 1, 2; FGO § 155; ZPO § 551 Abs. 3 S. 2;

Gründe:

I.

Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) erhielt durch notariell beurkundeten Vertrag vom 14. Oktober 1997 von ihrer Großmutter ein an einem Grundstück des Landes B bestehendes Erbbaurecht geschenkt, das im Jahr 1940 durch einen Erbbau-Heimstättenvertrag bestellt und dessen Geltungsdauer durch den Erbbau-Heimstättenänderungsvertrag vom 12. März 1991 bis Ende 2073 verlängert worden war. Nach dem Änderungsvertrag sollte der Erbbauzins jährlich steigen und ab 1. Januar 1999 jährlich 2 430,50 DM betragen. Dieser Erbbauzins wäre bereits früher zu zahlen gewesen, wenn die Erbbauberechtigte das Erbbaurecht an fremde Dritte verschenkt, verkauft oder vererbt hätte.