BFH - Urteil vom 30.08.2005
VII R 64/04
Normen:
AO (1977) § 37 Abs. 2 ;
Fundstellen:
BB 2005, 2397
BFH/NV 2005, 2260
BFHE 210, 219
BStBl II 2006, 353
DB 2005, 2338
DStRE 2005, 1419
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 05.02.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 13 K 414/00

Bestimmung des Leistungsempfängers eines Rückforderungsanspruchs in einem Mehr-Personen-Verhältnis

BFH, Urteil vom 30.08.2005 - Aktenzeichen VII R 64/04

DRsp Nr. 2005/17943

Bestimmung des Leistungsempfängers eines Rückforderungsanspruchs in einem Mehr-Personen-Verhältnis

»1. Stimmen in einem Mehr-Personen-Verhältnis die Vorstellungen des leistenden FA über den Zahlungszweck mit denen des Zahlungsempfängers nicht überein, hat die Bestimmung des Leistungsempfängers i.S. von § 37 Abs. 2 Satz 1 AO 1977 aufgrund einer objektiven Betrachtungsweise aus der Sicht des Zahlungsempfängers zu erfolgen. 2. Hat das FA aufgrund eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses als Drittschuldner ein Erstattungsguthaben des Vollstreckungsschuldners ohne rechtlichen Grund an einen Vertreter oder Boten des Pfändungsgläubigers ausgezahlt, ist die Zahlung unmittelbar vom Pfändungsgläubiger und nicht von dessen Vertreter oder Boten zurückzufordern.«

Normenkette:

AO (1977) § 37 Abs. 2 ;

Gründe: