LG Köln, vom 21.05.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 86 O 18/15
OLG Köln, vom 03.11.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 15 U 93/15
Bestimmung des Leistungsortes des Leasinggegenstands bei Vertragsende bei Fehlen einer (wirksamen) vertraglichen Festlegung; Anforderungen an eine in formularmäßigen Leasingbedingungen enthaltene Rückgabeklausel; Vorbehalt eines einseitigen Leistungsbestimmungsrechts in Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) durch deren Verwender
BGH, Urteil vom 18.01.2017 - Aktenzeichen VIII ZR 263/15
DRsp Nr. 2017/1690
Bestimmung des Leistungsortes des Leasinggegenstands bei Vertragsende bei Fehlen einer (wirksamen) vertraglichen Festlegung; Anforderungen an eine in formularmäßigen Leasingbedingungen enthaltene Rückgabeklausel; Vorbehalt eines einseitigen Leistungsbestimmungsrechts in Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) durch deren Verwender
a) Der Leistungsort für die § 546 Abs. 1BGB zu entnehmende Pflicht des Leasingnehmers, den Leasinggegenstand bei Vertragsende zurückzugeben, folgt nicht schon - im Sinne einer Bringschuld - aus dieser Bestimmung, sondern richtet sich bei Fehlen einer (wirksamen) vertraglichen Festlegung nach der Auslegungsregel des § 269 Abs. 1, 2BGB. Hieraus ergibt sich jedoch kein von einem konkreten Leistungsort abgelöstes Recht des Leasinggebers, bei Vertragsende den Rückgabeort und die Rückgabemodalitäten einseitig zu bestimmen.
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