Die Beschwerde des Klägers wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts München vom 28.10.2019 –
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Kläger zu tragen.
Die Beschwerde ist unbegründet.
1. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) wirft verschiedene Rechtsfragen auf, die aus seiner Sicht von grundsätzlicher Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung —FGO—) sind. Die Voraussetzungen des Zulassungsgrunds sind jedoch für keine der aufgeworfenen Rechtsfragen erfüllt.
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