FG München, vom 15.01.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 50/11
Bestimmung des örtlich zuständigen Finanzgerichts durch den Bundesfinanzhof
BFH, Beschluss vom 09.04.2014 - Aktenzeichen III S 4/14
DRsp Nr. 2014/8145
Bestimmung des örtlich zuständigen Finanzgerichts durch den Bundesfinanzhof
1. NV: Die Bestimmung des örtlich zuständigen Finanzgerichts nach § 39 Abs. 1 Nr. 5FGO setzt voraus, dass der Finanzrechtsweg zulässig ist.2. NV: Soweit für Ansprüche, deren Erstattung nach § 93InsO gefordert wird, ein besonderer Rechtsweg eröffnet ist, ist dieser Rechtsweg auch vom Insolvenzverwalter einzuhalten.3. NV: Die örtliche Zuständigkeit lässt sich nicht nach § 38FGO bestimmen, wenn der Beklagte eine natürliche Person ist; dies eröffnet die Anwendung des § 39 Abs. 1 Nr. 5FGO.4. NV: Zur Bestimmung des örtlich zuständigen Finanzgericht ist grundsätzlich auch dann auf Sitz des Beklagten nicht um eine Behörde, sondern um eine natürliche Person handelt; eine entsprechende Anwendung des § 38 Abs. 2FGO kommt nur ausnahmsweise in Betracht.