SG Dortmund, - Vorinstanzaktenzeichen S 12 P 369/17
Bestimmung des Streitwerts für ein Beschwerdeverfahren im sozialgerichtlichen VerfahrenFestsetzung im Falle einer Anfechtungsklage gegen Maßnahmenbescheide im Sinne von § 115 Abs. 2 SGB XI
LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 03.07.2018 - Aktenzeichen L 5 P 104/17 B ER
DRsp Nr. 2019/3140
Bestimmung des Streitwerts für ein Beschwerdeverfahren im sozialgerichtlichen VerfahrenFestsetzung im Falle einer Anfechtungsklage gegen Maßnahmenbescheide im Sinne von § 115 Abs. 2SGB XI
Bei einer Anfechtungsklage ist für die Streitwertfestsetzung das Interesse des Adressaten am Wegfall des Verwaltungsakts zu bemessen. Fehlen im Falle einer Anfechtungsklage gegen Maßnahmenbescheide im Sinne von § 115 Abs. 2SGB XI Anhaltspunkte für die wirtschaftlichen Auswirkungen der Bescheide, kann bezogen auf die jeweilige Beanstandung nur der Auffangstreitwert nach § 52 Abs. 2GKG zu Grunde gelegt werden.
Tenor
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 65.000 EUR festgesetzt.