OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 12.12.2016
1 E 911/16
Normen:
GKG § 52 Abs. 3 S. 1-2; RVG § 32 Abs. 2 S. 1;
Vorinstanzen:
VG Köln, - Vorinstanzaktenzeichen 19 K 4394/15

Bestimmung des Streitwerts hinsichtlich der Kosten für die beihilferechtliche Behandlungspflege

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 12.12.2016 - Aktenzeichen 1 E 911/16

DRsp Nr. 2017/663

Bestimmung des Streitwerts hinsichtlich der Kosten für die beihilferechtliche Behandlungspflege

Betrifft der Klageantrag eine bezifferte Geldleistung, die offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen hat, ist der Streitwert nach § 52 Abs. 3 S. 2 GKG um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Antragsteller anzuheben, wobei die Summe jedoch das Dreifache des nach Satz 1 ermittelten Werts nicht übersteigen darf.

Tenor

Der Streitwert wird in Abänderung des angefochtenen Beschlusses für das erstinstanzliche Verfahren auf 2.172,00 Euro festgesetzt; die darüber hinausgehende Beschwerde wird zurückgewiesen.

Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

GKG § 52 Abs. 3 S. 1-2; RVG § 32 Abs. 2 S. 1;

Gründe

Die Entscheidung über die Beschwerde ergeht gemäß § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 6 Satz 1 Halbsatz 2 GKG durch den Berichterstatter als den nach der Geschäftsverteilung des Senats zuständigen Einzelrichter. Zwar hat im erstinstanzlichen Verfahren nicht ein Einzelrichter bzw. eine Einzelrichterin im Sinne des § 6 VwGO entschieden, sondern die Berichterstatterin gemäß § 87a Abs. 1 Nrn. 3 und 4, Abs. 3 VwGO. Es entspricht jedoch dem Sinn des Gesetzes, dass auch in einer solchen Konstellation (erst recht) ein Einzelrichter über die Beschwerde entscheidet.