BFH - Beschluss vom 19.04.2012
II E 3/12
Normen:
GKG § 47 Abs. 1 S. 1; GKG § 52 Abs. 3;

Bestimmung des Streitwerts im Rechtsmittelverfahren durch den BFH bei unverändertem Streitwert zu der Vorinstanz

BFH, Beschluss vom 19.04.2012 - Aktenzeichen II E 3/12

DRsp Nr. 2012/10521

Bestimmung des Streitwerts im Rechtsmittelverfahren durch den BFH bei unverändertem Streitwert zu der Vorinstanz

1. NV: Betrifft die Revision einen Steuerbescheid, ist für den Streitwert regelmäßig allein von dem Steuerbetrag auszugehen, um den unmittelbar gestritten wird. 2. NV: Weicht die Formulierung des Revisionsantrags vom tatsächlichen Revisionsbegehren ab, muss dies in der Revisionsbegründung deutlich gemacht werden, wenn es bei der Bemessung des Streitwerts berücksichtigt werden soll. 3. NV: Der BFH ist für seinen Kostenansatz an den vom FG angesetzten Streitwert auch dann nicht gebunden, wenn der Revisionsantrag mit dem beim FG gestellten Antrag übereinstimmt.

Normenkette:

GKG § 47 Abs. 1 S. 1; GKG § 52 Abs. 3;

Gründe