Bestimmung des Streitwerts im Rechtsmittelverfahren durch den BFH bei unverändertem Streitwert zu der Vorinstanz
BFH, Beschluss vom 19.04.2012 - Aktenzeichen II E 3/12
DRsp Nr. 2012/10521
Bestimmung des Streitwerts im Rechtsmittelverfahren durch den BFH bei unverändertem Streitwert zu der Vorinstanz
1. NV: Betrifft die Revision einen Steuerbescheid, ist für den Streitwert regelmäßig allein von dem Steuerbetrag auszugehen, um den unmittelbar gestritten wird.2. NV: Weicht die Formulierung des Revisionsantrags vom tatsächlichen Revisionsbegehren ab, muss dies in der Revisionsbegründung deutlich gemacht werden, wenn es bei der Bemessung des Streitwerts berücksichtigt werden soll.3. NV: Der BFH ist für seinen Kostenansatz an den vom FG angesetzten Streitwert auch dann nicht gebunden, wenn der Revisionsantrag mit dem beim FG gestellten Antrag übereinstimmt.