1. Der Streitwert im Verfahren 1 K 4197/13 wird auf 5.845,56 Euro festgesetzt. Im Übrigen wird die Erinnerung zurückgewiesen.
2. Die Kosten des Verfahrens tragen die Erinnerungsführerin zu 64 v.H. und die Erinnerungsgegnerin zu 36 v.H.
3. Dieser Beschluss ergeht gerichtsgebührenfrei.
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