FG Baden-Württemberg - Beschluss vom 12.01.2015
1 KO 1679/14
Normen:
GKG § 52;

Bestimmung des Streitwerts in Kindergeldsachen

FG Baden-Württemberg, Beschluss vom 12.01.2015 - Aktenzeichen 1 KO 1679/14

DRsp Nr. 2015/5892

Bestimmung des Streitwerts in Kindergeldsachen

1. Betrifft der Klageantrag eine bezifferbare Geldleistung, scheidet eine Bestimmung des Streitwertes nach Ermessen aus. 2. Bei einer Klage auf Zahlung von Kindergeld ist der Streitwert nach den Kindergeldbeträgen ab dem Zeitpunkt der Aufhebung der Gewährung des Kindergeldes bis zu Bekanntgabe der Einspruchsentscheidung zu bemessen. 3. Hat der Klageantrag offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen, ist eine Anhebung des Streitwerts auf das Dreifache geboten, wenn die Kinder noch relativ jung sind. 4. Der Umstand, dass im Kindergeldrecht das sog. Monatsprinzip gilt und die Anspruchsvoraussetzungen für jedes Kind in jedem Monat vorliegen müssen, steht einer Anhebung des Streitwerts gem. § 52 Abs. 3 S. 2 GKG grundsätzlich nicht entgegen.

1. Der Streitwert im Verfahren 1 K 4197/13 wird auf 5.845,56 Euro festgesetzt. Im Übrigen wird die Erinnerung zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Verfahrens tragen die Erinnerungsführerin zu 64 v.H. und die Erinnerungsgegnerin zu 36 v.H.

3. Dieser Beschluss ergeht gerichtsgebührenfrei.

Normenkette:

GKG § 52;

Gründe

I.

Streitig ist die Bestimmung des Streitwerts in Kindergeldsachen gemäß § 52 GKG in der ab dem 1. August 2013 bis 31. Dezember 2013 gültigen Fassung vom 23. Juli 2013.