Der Streitwert wird auf 4.927.227,- EUR festgesetzt.
IV. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52, 63 GKG.
In Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen (§ 52 Abs. 1 GKG). Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, so ist deren Höhe maßgeblich (§ 52 Abs. 3 Satz 1 GKG). Entscheidend ist grundsätzlich der Steuerbetrag, um den unmittelbar gestritten wird. Mittelbare Auswirkungen auf Folgejahre sind regelmäßig unbeachtlich.
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