BFH - Urteil vom 16.01.2019
I R 66/17
Normen:
DBA-Frankreich 1959/2001 Art. 13 Abs. 1, Art. 18;
Fundstellen:
BFH/NV 2019, 1067
IStR 2019, 750
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 10.01.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 13 K 10148/15

Bestimmung des Tätigkeitsstaats nach dem DBA-Frankreich

BFH, Urteil vom 16.01.2019 - Aktenzeichen I R 66/17

DRsp Nr. 2019/11658

Bestimmung des Tätigkeitsstaats nach dem DBA-Frankreich

1. NV: Maßgeblich für die Bestimmung eines Staats als Tätigkeitsstaat, dem nach Art. 13 Abs. 1 Satz 1 DBA-Frankreich das ausschließliche Recht zur Besteuerung der Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit zusteht, ist allein der Ort der Arbeitsausübung des Arbeitnehmers. 2. NV: Dem in Art. 13 Abs. 1 Satz 1 DBA-Frankreich enthaltenen Relativsatz "aus der die Einkünfte herrühren" kommt für die Bestimmung eines Staats als Tätigkeitsstaat keine Bedeutung zu. 3. NV: Nach Art. 18 DBA-Frankreich steht dem Ansässigkeitsstaat des Arbeitnehmers das Recht zu, die Einkünfte aus einer in Drittstaaten ausgeübten nichtselbständigen Arbeit zu besteuern.

Tenor

Auf die Revision der Kläger wird das Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 10. Januar 2017 13 K 10148/15 aufgehoben. Die Einkommensteuerbescheide 2010 und 2011, jeweils in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 23. April 2015, werden dahingehend abgeändert, dass ein steuerpflichtiger Bruttoarbeitslohn im Jahr 2010 in Höhe von ... € und im Jahr 2011 in Höhe von ... € angesetzt wird.

Die Kosten des gesamten Verfahrens hat der Beklagte zu tragen.

Normenkette:

DBA-Frankreich 1959/2001 Art. 13 Abs. 1, Art. 18;

Gründe

I.

Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) sind Eheleute, die in den Streitjahren (2010 und 2011) ihren Wohnsitz in Frankreich hatten.